Tarifordnung für die Personen- und Wagenfähre „Helene“ Gernsheim – VG Eich
gültig ab 1.8.2023

NT = Normaltarif
ZK = Zehnerkarte (gültig 2 Jahre ab Kauf)
WK = Wochenkarte (für 12 Fahrten an 6 Tagen)

Preis in Euro, inkl. gesetzlicher MwSt. zum erm. Satz.
Preis in Euro, inkl. gesetzlicher MwSt. zum reg. Satz.

NTZKWK
I. Personen, Gegenstände und Tiere
a) Erwachsene und Kinder ab 10 Jahre (Kinder bis 9 Jahre FREI) sowie Gegenstände, die den Platz einer Person beanspruchen ₁2,0016,0011,00
b) Großtiere ohne Person, z.B. Pferd, Rind usw. ₂6,00
c) Gegenstände werden nicht ohne Begleitung befördert
II. Zweiräder inkl. Fahrer NTZKWK
a) Fahrräder, Mofas, Roller (kleines Versicherungskennzeichen)2,5022,5014,00
b) Motorräder, Motorroller, Quads (großes Kennzeichen)3,5032,0021,00
III. Kfz. zur Personenbeförderung sowie Anhänger (Kfz-Schein bereit halten) inkl. Fahrer ₁
z.B. PKWs, Trikes, Geländefahrzeuge, Lieferwagen, Wohnmobile mit weniger als 2 m Breite,

LKWs (Anhänger bis 5 t siehe V) (erm. MwSt.)
NTZKWK
a) bis 2,7 t zul. Gesamtgewicht5,0044,0027,00
b) bis 5,0 t zul. Gesamtgewicht6,0052,0034,00
c) bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht11,0095,00
d) bis 18 t zul. Gesamtgewicht (2-Achser)18,00160,00
e) bis 26 t zul. Gesamtgewicht (3-Achser)25,00225,00
f) bis 32 t zul. Gesamtgewicht (4-Achser)37,00330,00
g) bis 40 t zul. Gesamtgewicht (Sattelzug)44,00390,00
IV. Kfz. sowie Anhänger (Kfz-Schein bereithalten) inkl. Fahrer ₂
z.B. PKWs, Trikes, Geländefahrzeuge, Lieferwagen, Wohnmobile mit weniger als 2 m Breite, LKWs 
(Anhänger bis 5 t siehe V) (reg. MwSt.)
NTZKWK
a) bis 2,7 t zul. Gesamtgewicht5,0044,0027,00
b) bis 5,0 t zul. Gesamtgewicht6,0052,0034,00
c) bis 7,5 t zul. Gesamtgewicht11,0095,00
d) bis 18 t zul. Gesamtgewicht (2-Achser)18,00160,00
e) bis 26 t zul. Gesamtgewicht (3-Achser)25,00225,00
f) bis 32 t zul. Gesamtgewicht (4-Achser)37,00330,00
g) bis 40 t zul. Gesamtgewicht (Sattelzug)44,00390,00
V. Anhänger bis 5 t NTZKWK
a) bis 4,0 m4,5040,0023,00
b) bis 6,0 m5,5048,0032,00
c) über 6,0 m9,0080,00
VII. Wohnmobile und Wohnwagen über
2 m Breite (Anhänger III, IV bzw. V) sowie Schaustellerwagen inkl. Fahrer ₁
NT
a) bis einschl. 7,0 m Länge10,00
b) über 7,0 m Länge15,00
VI. Sonstige Fahrzeuge NT
a) Geräte pro laufender Meter (Egge, Pflug usw.)2,00
b) Vollernter über 2,55 m Breite inkl. Fahrer44,00
Monatskarte (gültig ab 1. eines Monats). NUR für Schüler, nur mit entsprechendem Nachweis und Personalausweis! ₁NT
a) Schüler mit Fahrrad, Mofa, Roller bis 50 ccm10,00


B. Fährgeldermäßigungen
1. Das Fährgeld für Schülergruppen sowie deren Begleitperso- nen auf Schulfahrten beträgt bei gemeinsamer Überfahrt und gemeinsamer Entrichtung des Fährgeldes für mindestens 15 Personen die Hälfte des Normaltarifes.

2. Für Schwerbehinderte mit Wertmarke im Schwerbeschädig- tenausweis gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

C. Fährgeldbefreiungen

Vom Fährgeld befreit sind:
1. die mit Dienstausweis versehenen Bediensteten des hessischen Ministers für Landesentwicklung, Umwelt, Landwirt- schaft und Forsten; des hessischen Ministers für Wirtschaft und Technik; des Regierungspräsidenten in Darmstadt; des Wasserwirtschaftsamtes in Darmstadt und der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in Ausübung ihres Dienstes mit ihren Dienstfahrzeugen.
2. im Dienst befindliche Bedienstete der Vollzugspolizei sowie Zollbeamte, ausgenommen bei Fahrten vom und zum Dienst. 3. Kranken- und Feuerwehrfahrzeuge im Einsatz nebst den dazugehörigen Mannschaften.

D. Fahrten außerhalb der täglichen Betriebszeit

Bei Fahrten außerhalb der täglichen Betriebszeit sind die doppelten Sätze des Normaltarifs zu entrichten; erreicht das Gesamtfährgeld nicht den Betrag von 300,- Euro, kann das Fährgeld anteilmäßig erhöht werden, bis es die angegebene Summe erreicht. Ein Rechtsanspruch auf Fahrten außerhalb der täglichen Betriebszeit wird durch diese Tarifstelle nicht begründet.

E. Allgemeine Bestimmungen

1. Tägliche Betriebszeit ist die Zeit zwischen der ersten und der letzten fahrplanmäßigen Überfahrt; die tägliche Betriebszeit ist an der Fährstelle durch Aushang bekannt gemacht.

2. Die Bestimmungen über Fährgeldermäßigungen und -befreiungen gelten nicht für Fahrten außerhalb der täglichen Betriebszeit und für Sonderfahrten, ausge- nommen für Personen nach Buchstaben C 1, 2 und 3.

3. Keine Annahme von Schecks, Karten sowie 1-, 2- oder 5-Cent Münzen.

4. Mehrfahrtenkarten sind personen- und fahrzeugbezogen, also nicht übertragbar.

5. JEDER FAHRGAST IST VERPFLICHTET, BEI SEINEM FAHRZEUG ZU BLEIBEN UND VOR BEGINN DER ÜBERFAHRT UNAUFGE- FORDERT EINEN FAHRSCHEIN ZU LÖSEN, DIESEN AUFZUBE- WAHREN UND IHN AUF VERLANGEN DEM FÄHRPERSONAL VORZUZEIGEN. WER OHNE GÜLTIGEN FAHR- SCHEIN ANGETROFFEN WIRD, SETZT SICH (GEM. §265 a STGB) DER STRAFRECHTLICHEN VERFOLGUNG AUS.

5.1 Fahrgäste, die ohne gültigen Fahrausweis angetroffen werden, haben zusätzlich zum Tarifpreis ein erhöhtes Beförderungentgelt von 60,- Euro pro Person zu entrichten.

5.2 Das 9-Euro-Ticket ist kein gültiges Ticket im Sinne des Punktes E.5. und wird daher nicht anerkannt.

6. Alle im Tarif aufgeführten Fahrzeugbezeichnungen und -angaben sind Bezeichnungen im Sinne des KraftStG und der StVZO. In Zweifelsfällen ist der Fahrzeugführer verpflichtet, durch Vorzeigen des Kraftfahrzeugscheins ausreichende Auskunft zu erteilen.

F. Schlußbestimmungen
Dieser Tarif tritt am 01.08.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt der Tarif vom 01.06.2022 außer Kraft.